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   BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21   

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BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21 (https://dejure.org/2021,28264)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.2021 - 5 BN 1.21 (https://dejure.org/2021,28264)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 5 BN 1.21 (https://dejure.org/2021,28264)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in Normenkontrollverfahren bzgl. einer wohnungsrechtlichen Zweckentfremdungssatzung; Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnungen hinsichtlich Baurechtswidrigkeit

  • rewis.io
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    In Normenkontrollverfahren betreffend eine wohnungsrechtliche Zweckentfremdungssatzung kann von einer mündlichen Verhandlung regelmäßig nicht gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO abgesehen werden.

  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in Normenkontrollverfahren bzgl. einer wohnungsrechtlichen Zweckentfremdungssatzung; Nutzung der Wohnungen als Ferienwohnungen hinsichtlich Baurechtswidrigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Über Zweckentfremdungssatzung muss mündlich verhandelt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Normenkontrollverfahren wegen einer wohnungsrechtliche Zweckentfremdungssatzung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1554
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Dieses Verfahrensermessen wird jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 ).

    Das bezieht sich zwar nicht auf Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 11 m.w.N.), wohl aber u.a. auf Streitigkeiten, die nach deutschem Recht verwaltungsrechtlicher Natur sind, sich aber auf das Recht am Grundeigentum oder das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 m.w.N.).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich Entscheidungen über die Gültigkeit von Bebauungsplänen auf das Eigentum an im jeweiligen Plangebiet gelegenen Grundstücken auswirken und demzufolge über den Normenkontrollantrag eines hiervon betroffenen Eigentümers aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 11 S. 2).

    Über unstatthafte (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2019 - 6 BN 2.19 - NVwZ-RR 2020, 236 Rn. 8) oder offensichtlich unzulässige (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 11 S. 2) Normenkontrollanträge braucht auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht mündlich verhandelt zu werden.

    Das durch die Prozessordnung nicht gedeckte Absehen von einer mündlichen Verhandlung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 138 Nr. 3 VwGO), ohne dass es darauf ankommt, was der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und ob dieses entscheidungserheblich gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 ).

  • BVerwG, 26.02.2008 - 4 BN 51.07

    Öffentliche mündliche Verhandlung; Normenkontrolle; Bebauungsplan.

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sich Entscheidungen über die Gültigkeit von Bebauungsplänen auf das Eigentum an im jeweiligen Plangebiet gelegenen Grundstücken auswirken und demzufolge über den Normenkontrollantrag eines hiervon betroffenen Eigentümers aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 11 S. 2).

    Über unstatthafte (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2019 - 6 BN 2.19 - NVwZ-RR 2020, 236 Rn. 8) oder offensichtlich unzulässige (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 11 S. 2) Normenkontrollanträge braucht auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht mündlich verhandelt zu werden.

  • BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Das bezieht sich zwar nicht auf Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 11 m.w.N.), wohl aber u.a. auf Streitigkeiten, die nach deutschem Recht verwaltungsrechtlicher Natur sind, sich aber auf das Recht am Grundeigentum oder das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 m.w.N.).

    Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem derartigen Fall nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95 - Döry/Schweden Rn. 37) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Sacko - juris Rn. 47) nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 8).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Ein in einer Zweckentfremdungssatzung enthaltenes repressives, nur mit einer Befreiungsmöglichkeit versehenes Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beeinträchtigt die zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehörende grundsätzliche freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 ).
  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 CN 2.19

    Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, wobei nicht erforderlich ist, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 - NWVBl 2021, 149 Rn. 11 m.w.N.).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem derartigen Fall nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95 - Döry/Schweden Rn. 37) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Sacko - juris Rn. 47) nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 12.11.2019 - 6 BN 2.19

    Beschluss; Normenkontrolle; Strafvollzug; Verwaltungsvorschriften; effektiver

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Über unstatthafte (BVerwG, Beschluss vom 12. November 2019 - 6 BN 2.19 - NVwZ-RR 2020, 236 Rn. 8) oder offensichtlich unzulässige (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 und Beschluss vom 26. Februar 2008 - 4 BN 51.07 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 11 S. 2) Normenkontrollanträge braucht auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht mündlich verhandelt zu werden.
  • EGMR, 12.11.2002 - 28394/95

    DÖRY v. SWEDEN

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem derartigen Fall nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95 - Döry/Schweden Rn. 37) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Sacko - juris Rn. 47) nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 8).
  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten

    Auszug aus BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21
    Vielmehr hat das insoweit vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zwar die Antragsbefugnis eines Gewerbetreibenden, der nicht zugleich Grundstückseigentümer war, verneint, der sich durch den Normenkontrollantrag ganz allgemein alle künftigen Entwicklungsmöglichkeiten für den Gewerbebetrieb offenhalten wollte, zugleich aber das Rechtsschutzbedürfnis eines Grundstückseigentümers für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens mit Blick auf nicht satzungskonforme künftige Nutzungsabsichten (zutreffend) ausdrücklich bejaht (Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 2 C 320/11 - juris Rn. 22, 28).
  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag

    Die Anträge werden - nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2020 - 12 N 19.1179 - mit Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - aufgehoben und den Rechtsstreit zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat - erneut verworfen.

    Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 2020 auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts stellt in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Umdruck, S. 4, Rz. 5 unter Bezugnahme auf die Leitentscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 (215) selbst ausdrücklich fest, dass über offensichtlich unzulässige Normenkontrollanträge auch in Ansehung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht mündlich verhandelt zu werden braucht.

    Die Leitentscheidung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 (215) bringt dies durch die Formulierung - "nach den erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unzulässig [ist]" - auch in jeder Hinsicht unmissverständlich zum Ausdruck (insoweit in der Entscheidung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - nicht wiedergegeben).

    1.5 Dass die Rechtsauffassung des Senats, die Normenkontrollanträge seien bereits wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses offensichtlich unzulässig, gegen Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln verstoßen würde, auf aktenwidrigen Feststellungen gründete oder sich gar als objektiv willkürlich erwiese (vgl. hierzu allgemein Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 47 ff.) mit der Folge, dass das Verfahrensermessen des Verwaltungsgerichtshofs überschritten wäre, stellt der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - nicht fest; er hält die Annahme des Senats - im Rahmen einer ausschließlich kursorischen Prüfung - lediglich für "unzutreffend".

    Dass sie im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag regelmäßig fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung dadurch, dass die Norm für nichtig oder unwirksam erklärt würde, derzeit nicht verbessern kann (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 [91]), auf sachfremden Erwägungen oder gar auf einer groben Fehleinschätzung beruhen würde (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.06.2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211 [213]), wirft der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor; vielmehr wird im Gegenteil die Richtigkeit des Ansatzes des Senats ausdrücklich betont (vgl. BVerwG, B.v. 2.06.2021 - 5 BN 1.21 -, Umdruck S. 4, Rz. 6).

    1.7 Ungeachtet dessen erweist sich die Vorstellung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, ein Oberverwaltungsgericht dürfe in seiner Funktion als Normenkontrollgericht einen Normenkontrollantrag regelmäßig nur dann als offensichtlich unzulässig verwerfen, wenn es zuvor eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe (vgl. insoweit den der Entscheidung vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - vorangestellten Leitsatz), auch in der Sache selbst nicht als überzeugend.

    2.2.6 Soweit der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Umdruck S. 5, Rz. 8 die Auffassung vertritt, die Zweckentfremdungsverbotssatzung der Antragsgegnerin knüpfe nicht an eine baurechtlich genehmigte Nutzungsänderung an, steht dem bereits § 2 Abs. 3 Nr. 2 ZwEVS entgegen.

    Letzteres gilt zugleich auch im Lichte des Tenors der Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Umdruck S. 2. Diese gibt lediglich den Gesetzeswortlaut des § 133 Abs. 6 VwGO wieder, besagt aber nicht, dass die Verfahrensbeteiligten nunmehr entgegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in jedem Fall mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechnen können.

  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 9 N 20.1772

    Unwirksamer vorhabenbezogener Bebauungsplan - Ausfertigungsmangel

    Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2017 - 6 BN 1.17 - juris Rn. 15 m.w.N.), das jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt wird (BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203/205 f. = juris Rn. 7; B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - juris Rn. 3).

    Dazu zählen auch Streitigkeiten, die nach deutschem Recht verwaltungsrechtlicher Natur sind, sich aber auf das Recht am Grundeigentum oder das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken auswirken, was etwa bei Entscheidungen über die Gültigkeit von Bebauungsplänen regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203/206 ff. = juris Rn. 9 ff.; B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O. Rn. 4 m.w.N.).

    So ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich, wenn ein Normenkontrollantrag unstatthaft oder offensichtlich unzulässig ist (BVerwG, B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn von den Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend auf deren Durchführung in unmissverständlicher Weise verzichtet wurde und der Verzicht keinen gewichtigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft (EGMR, U.v. 21.2.1990 - Nr. 15/1988/159/215 - Hakansson u. Sturesson/Schweden - EuGRZ 1992, 5, Rn. 66 f.; U.v. 24.6.1993 - Nr. 17/1992/362/436 - Schuler-Zgraggen/Schweiz EuGRZ 1996, 604, Rn. 58) sowie in Fällen, in denen die Rechtssache lediglich Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EGMR, U.v. 12.11.2002 - Nr. 28394/95 - Döry/Schweden Rn. 37; BVerwG, B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O. Rn. 11).

    Darüber hinaus liegt auch deshalb ein Ausnahmefall von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor, weil die Rechtssache nur Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (vgl. EGMR, U.v. 12.11.2002 - Nr. 28394/95 - a.a.O.; BVerwG, B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 10.08.2022 - 9 N 20.1773

    Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen eines nicht

    Insoweit steht dem Normenkontrollgericht im Grundsatz ein an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpftes Ermessen zu (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2017 - 6 BN 1.17 - juris Rn. 15 m.w.N.), das jedoch durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt wird (BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203/205 f. = juris Rn. 7; B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - juris Rn. 3).

    Dazu zählen auch Streitigkeiten, die nach deutschem Recht verwaltungsrechtlicher Natur sind, sich aber auf das Recht am Grundeigentum oder das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken auswirken, was etwa bei Entscheidungen über die Gültigkeit von Bebauungsplänen regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203/206 ff. = juris Rn. 9 ff.; B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O. Rn. 4 m.w.N.).

    So ist eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich, wenn ein Normenkontrollantrag unstatthaft oder offensichtlich unzulässig ist (BVerwG, B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

    Gleiches gilt, wenn von den Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend auf deren Durchführung in unmissverständlicher Weise verzichtet wurde und der Verzicht keinen gewichtigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft (EGMR, U.v. 21.2.1990 - Nr. 15/1988/159/215 - Hakansson u. Sturesson/Schweden - EuGRZ 1992, 5, Rn. 66 f.; U.v. 24.6.1993 - Nr. 17/1992/362/436 - Schuler-Zgraggen/Schweiz EuGRZ 1996, 604, Rn. 58) sowie in Fällen, in denen die Rechtssache lediglich Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EGMR, U.v. 12.11.2002 - Nr. 28394/95 - Döry/Schweden Rn. 37; BVerwG, B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O. Rn. 11).

    Darüber hinaus liegt auch deshalb ein Ausnahmefall von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vor, weil die Rechtssache nur Rechts- oder Tatsachenfragen aufwirft, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (vgl. EGMR, U.v. 12.11.2002 - Nr. 28394/95 - a.a.O.; BVerwG, B.v. 2.6.2021 - 5 BN 1.21 - a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.2022 - 5 CN 2.21

    Normenkontrolle betreffend eine Zweckentfremdungsverbotssatzung; Auslegung und

    Im sich anschließenden Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - gestützt auf § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an diesen zurückverwiesen.

    Demnach sind die Einwände des Verwaltungsgerichtshofs von vornherein nicht geeignet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 144 Rn. 28), die Bindungswirkung des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - in Abrede zu stellen und insoweit irrelevant.

    c) In Anwendung der dargelegten rechtlichen Vorgaben erfasst die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - unter anderem, dass über den Normenkontrollantrag des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, zumal der Normenkontrollantrag des Antragstellers nicht offensichtlich unzulässig ist.

  • VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094

    Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Juni 2021 (Az. 5 BN 1.21) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.

    Darüber hinaus unterliegt der Antragsteller noch den weiteren Restriktionen der Satzung, auf die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschluss vom 2. Juni 2021 (a.a.O.) hingewiesen hat (Auskunftspflicht gemäß § 11 Abs. 1; Genehmigungsvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1; Verbot, eine Wohnung ohne Genehmigung länger als drei Monate leerstehen zu lassen, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2023 - 1 S 4108/20

    Corona-Krise; Feuerwerksverbot 2020 in Baden-Württemberg;

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen; denn das beanstandete Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen "im öffentlichen Raum" betrifft ersichtlich weder das Recht am Grundeigentum noch das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken noch sonstige "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 - 5 BN 1.21 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.01.2023 - 5 BN 2.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

    Die Beschwerde setzt sich weder mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinander, zu denen gehört, dass das Oberverwaltungsgericht darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, nach richterlichem Ermessen entscheidet (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - 8 BN 1.20 - NVwZ-RR 2021, 8 Rn. 15, vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 223 Rn. 3 und vom 31. Januar 2022 - 4 BN 42.21 - juris Rn. 3), noch mit den vom Verwaltungsgerichtshof zur Ausübung seines Ermessens dargelegten Gründen.

    In der Rechtsprechung des Senats ist für einen Fall, in dem der Antragsteller die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung beanstandet hat, geklärt, dass in Verfahren betreffend eine wohnungsrechtliche Zweckentfremdungssatzung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK regelmäßig nicht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 223 Rn. 4 f.).

  • BVerwG, 31.01.2022 - 4 BN 42.21

    Fehlerhaftes Absehen von einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren

    Was der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre, ist unerheblich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 und Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - NVwZ 2021, 1554 Rn. 12).
  • VG München, 14.07.2021 - M 9 K 20.4088

    Zweckentfremdung (M. Hellip*), Abgrenzung Wohngemeinschaft zu Boardinghouse,

    Die Rechtsache wirft auch nicht lediglich Rechts- oder Tatsachenfragen auf, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (BVerwG B.v.2.6.2021 - BVerwG 5 BN 1.21), da hier bereits die tatsächlichen Grundlagen strittig sind und deshalb von einer Beweiserhebung durch Augenschein mit anschließender mündlicher Verhandlung nicht abgesehen werden konnte.
  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 8.22

    Zur Gewährung von Betreuungsurlaub für Soldatinnen und Soldaten

    Der vorliegende Fall wirft nur Rechts- oder Tatsachenfragen auf, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten angemessen lösen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 223 Rn. 12, EGMR, Urteil vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95, Döry/Schweden - Rn. 37 und EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591] - Rn. 47).
  • VGH Bayern, 13.12.2022 - 15 N 22.1039

    Verfristeter Normenkontrollantrag gegen Ortsabrundungssatzung

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